Der Bundesrat hat gestern die ab sofort gültigen neuen Verordnungen bekanntgegeben. Für uns heisst dies, dass neu nur bis 19.00 Uhr gespielt werden kann und am Sonntag aufgrund der geschlossenen Anlagen nicht gespielt wird.
Für unsere Fixplatzmieter bieten wir an, spontan auf freie Hallenplätze auf www.wintertennis.ch während der Öffnungszeiten zurückgreifen zu können. Es kann das Sommertennis-Login verwendet werden. Hierfür bitte bei der Platzbuchung unter Bemerkung „Ersatz Fixplatz“ eingeben, dann wird keine Rechnung gestellt.
Bei Fragen betreffend Wintertennis wendet euch bitte an Albane (Tel 078 6265718 oder wintertennis@tcmaur.ch). Bei Fragen zu den Massnahmen bitte direkt an Christoph Kratzer.
Konkret heisst es in der gestern erschienenen Verordnung unter anderem bezüglich Sport:
Art. 5: Öffnungszeiten von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben
Folgende öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr, an Sonntagen sowie am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar geschlossen bleiben:
- d. Sportanlagen, einschliesslich Fitnesszentren, mit Ausnahme von: 2. Anlagen für Aktivitäten ohne Publikum nach Artikel 6e Absatz 1 Buchstaben c und d,
Art. 6e Abs. 1 Bst. b Einleitungsteil 1 :
Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe, in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien zulässig: b. von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren ausgeübte Sportaktivitäten ohne Körperkontakt:
- von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren ausgeübte Sportaktivitäten ohne Körperkontakt
Das heisst, dass auch Tennisanlagen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr geschlossen sein müssen. Trainings während den erlaubten Öffnungszeiten können mit bis zu 5 Personen ab 16 Jahren pro Platz durchgeführt werden. Bei Junioren und Kinder können weiterhin auch grössere Gruppen zusammen trainieren, was wir aber nicht empfehlen. Auch Turniere können weiterhin für Über-16-Jährige stattfinden…
Die nationale Verordnung gilt vorläufig bis zum 22. Januar 2021.